40,00 € Verzugsschadenpauschale im Arbeitsrecht
Gemäß § 288 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist eine Geldschuld während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz.
Nach § 288 Absatz 5 BGB hat der Gläubiger einer Entgeltforderung bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, wie das regelmäßig bei einem Arbeitgeber der Fall ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40,00 €. Die Anwendung dieser Vorschrift auf das Arbeitsrecht ist streitig. Sie wird z. B. vom Arbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom 12.05.2016, 2 Ca 5416/15 sowie der Kommentierung in Palandt/Grüneberg, 75. Auflage, § 288 BGB, Randziffer 15, abgelehnt. § 12 a Arbeitsgerichtsgesetz enthalte eine abschließende Spezialregelung.
Dennoch sollten Arbeitgeber unbedingt beachten mit ihrer Entgeltzahlungsverpflichtung nicht in Verzug zu geraten. Bei monatlicher Vergütung entsteht die Pauschale jeweils pro Monat.
LAG Köln, Urteil vom 22.11.2016, 12 Sa 524/16 und LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.10.2016, 3 Sa 34/16