Altersdiskriminierung
Altersdiskriminierung
Entscheidung des BAG vom 18.03.2010, 8 AZR 1044/08. Zahlung einer Entschädigung wegen Diskriminierung, auch dann, wenn Bewerber eingestellt wird.
Einer Bewerberin wurde seitens der Personalabteilung des Arbeitgebers mitgeteilt, dass sie für die ausgeschriebene Stelle wegen ihres Alters nicht in Betracht käme. Sie könne aber eine geringfügig vergütete Tätigkeit ausüben.
Hierüber beschwerte sich die Arbeitnehmerin in einem Protestschreiben und führte aus, dass die Auffassung des Arbeitgebers eine Altersdiskriminierung darstelle. Daraufhin bot der Arbeitgeber die ursprünglich ausgeschriebene Tätigkeit an. Zwischen der Arbeitnehmerin und dem Arbeitgeber kam ein befristeter Arbeitsvertrag zustande. Die Arbeitnehmerin klagte vor dem Bundesarbeitsgericht erfolgreich auf Zahlung einer Entschädigung in Höhe von € 1.000,00. Der 8. Senat des Bundesarbeitsgerichtes hat die Vorinstanz, das Landesarbeitsgericht darin bestätigt, dass der Arbeitnehmer nach § 15 Abs. 2 AGG einen Anspruch auf Geldentschädi-gung in angemessener Höhe hat. Es liegt eine Benachteiligung wegen Alters im Sinne der § 7 Abs. 1 i.V. mit § 1 AGG vor. Der Arbeitnehmer wurde auch unmittelbar benachteiligt im Sinne des § 3 Abs. 1 AGG. Die ungünstige Behandlung entfällt auch nicht dadurch, dass der Arbeitnehmer letztlich doch vom Arbeitgeber eingestellt wird.
Ein Verschulden des Arbeitgebers ist nicht Voraussetzung für den Entschädigungs-anspruch. Die Rückbesinnung des Arbeitgebers, der die Bewerberin im Rahmen einer faktischen Wiedergutmachung dann doch einstellt, lässt den einmal entstandenen Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG nicht entfallen.
Bei der Höhe der Bemessung der Entschädigung ist dieser Umstand jedoch von Bedeutung. Nach dem BAG sind auch Bagatellfälle denkbar, in denen die Gewährung einer Entschädigung zu den Auswirkungen der Benachteiligung in keinem angemessenen Verhältnis mehr steht.