Anspruch auf tabakrauchfreien Arbeitsplatz
Mit der vorliegenden Klage hat ein Croupier in einem in Hessen betriebenen Spielcasino vom Arbeitgeber verlangt, ihm ausschließlich einen tabakrauchfreien Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen. Der Arbeitnehmer war im Durchschnitt zweimal wöchentlich, jeweils sechs bis zehn Stunden in einem abgetrennten Raucherraum eingesetzt. Der Raucherraum war mit einer Klimaanlage sowie einer Be- und Entlüftungsanlage ausgestattet.
Die Klage wurde in allen drei Instanzen zurückgewiesen.
Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) hat der Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die nicht rauchenden Mitarbeiter wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch zu schützen. Nach der Arbeitsstättenverordnung stellt das Passivrauchen eine Gesundheitsgefährdung dar.
Der beklagte Arbeitgeber machte in seinem Spielcasino jedoch von der Ausnahmeregelung in § 2 Abs. 2 Nr. 5 des Hessischen Nichtraucherschutzgesetzes (HessNRSG) Gebrauch, die das Rauchen in Spielbanken ermöglicht. Der Arbeitgeber hat deshalb Schutzmaßnahmen nur insoweit zu treffen, als die Natur seines Betriebes und die Art der Beschäftigung dies zulassen. Dies ergibt sich aus § 5 Abs. 2 der Arbeitsstättenverordnung. Seiner Verpflichtung, die Gesundheitsgefährdung zu minimieren ist er in der baulichen Trennung des Raucherraums, dem Einbau einer Be- und Entlüftung sowie der zeitlichen Begrenzung der Tätigkeit des Klägers im Raucherraum nachgekommen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10. Mai 2016 – 9 AZR 347/15