Anspruch des Betriebsrats auf “Burn-out“-Schulungen
Arbeitsgericht Essen vom 30.06.2011 – 3 BV 29/11
Betriebsräte haben einen Anspruch darauf, an einer Schulung zum Thema “Burn-out“ teilzunehmen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn im Betrieb ein entsprechender konkreter Anlass dazu besteht.
Ein solcher konkreter Anlass wurde in der Entscheidung des Arbeitsgerichts Essen vom 30.06.2011 darin gesehen, dass Beschäftigte den Betriebsrat mehrfach (vier- bis fünfmal im Monat) auf die Thematik “Burn-out“ und auf erlebte Überlastungssituationen angesprochen haben.
Nach Auffassung des Arbeitsgerichts Essen entfällt ein Schulungsbedarf in einem solchen Fall selbst dann nicht, wenn der Arbeitgeber bereits eine telefonische (externe) Beratungsstelle zum Thema “Burn-out“ eingerichtet hat. Die Wahrnehmung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats in den Bereichen „Gesundheitsschutz“ sowie „Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten“ lässt ein entsprechendes Fachwissen zum Thema “Burn-out“ erforderlich werden.
Der Arbeitgeber ist gemäß §§ 40 Absatz 1, 37 Abs. 6 BetrVG verpflichtet, ein Betriebsratsmitglied für die Teilnahme an der “Burn-out“-Schulung freizustellen und auch die Kosten der Schulung zu tragen.