Bestätigung der Anforderungen an einen Betriebsteilübergang
BAG vom 13.10.2011 – 8 AZR 455/10
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) stellt in seiner aktuellen Entscheidung vom 13.10.2011 klar, dass ein Betriebsteilübergang weiterhin das Bestehen einer organisatorisch abgrenzbaren auf Dauer angelegten wirtschaftlichen Einheit beim Veräußerer voraussetzt, die vom Erwerber übernommen wird.
Eine Änderung erfährt diese bisherige Rechtsprechung des BAG und des EuGH auch nicht dadurch, dass der EuGH in seinem Urteil vom 12.12.2009 (Rs. C‑466/07 – „Klarenberg“) an die Wahrung der organisatorischen Selbständigkeit des übernommenen Betriebsteils beim Erwerber geringere Anforderungen stellt als die bisherige Rechtsprechung. Nach der Entscheidung des EuGH vom 12.12.2009 kann der Übergang eines Betriebsteils auch unter gewissen Voraussetzungen dann gegeben sein, wenn der übertragene Betriebsteil seine organisatorische Selbständigkeit im Zuge der Übernahme der Produktionsfaktoren nicht bewahrt.