Diskriminierung wegen Übergewichts
Adipositas bzw. Übergewicht fällt dann in den Schutzbereich den AGG bzw. Anti – Diskriminierungsgesetzes, wenn es den Betroffenen an der Teilhabe am Berufsleben hindert und daher als Behinderung anzusehen ist.
Zum Sachverhalt:
Der EuGH hat darüber entschieden, ob die Kündigung eines bei der Gemeinde angestellten dänischen Tagesvaters auf Grund dessen Adipositas gegen das Diskriminierungsverbot verstoßen hat. Das Diskriminierungsverbot ist ein Regelwerk, das von der Europäischen Union geschaffen worden ist und in Deutschland in Form des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) angewandt wird.
Rechtliche Würdigung:
Der Gerichtshof gelangt zunächst zu dem Ergebnis, dass das Unionsrecht im Bereich Beschäftigung und Beruf kein allgemeines Verbot der Diskriminierung wegen Adipositas als solcher enthält.
Der Gerichtshof gelangt ferner zu dem Ergebnis, dass die Adipositas des Arbeitnehmers, wenn sie unter bestimmten Umständen eine Einschränkung mit sich bringt, die insbesondere auf physische, geistige oder psychische Beeinträchtigungen zurückzuführen ist, die ihn in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen und wirksamen Teilhabe am Berufsleben, gleichberechtigt mit den anderen Arbeitnehmern, hindern können, und wenn diese Einschränkung von langer Dauer ist, unter den Begriff „Behinderung“ im Sinne der Richtlinie fällt. Dies wäre insbesondere dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer aufgrund seiner Adipositas an dieser Teilhabe gehindert wäre, und zwar aufgrund eingeschränkter Mobilität oder dem Auftreten von Krankheitsbildern, die ihn an der Verrichtung seiner Arbeit hindern oder zu einer Beeinträchtigung der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit führen.
Urteil des EuGH vom 18.12.2014, Az. C‑354/13