Einsicht in die Personalakten unter Hinzuziehung eines Rechtsanwalts
Gemäß § 83 Abs. 1 S.1 und S.2 BetrVG hat jeder Arbeitnehmer das Recht, in die über ihn geführte Personalakte Einsicht zu nehmen und hierzu ein Mitglied des Betriebsrates hinzuzuziehen.
Aus dieser Regelung ergibt sich kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Einsichtnahme in die Personalakte unter Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes. Dies gilt jedenfalls dann nicht, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer erlaubt, für sich Kopien von den Schriftstücken in seinen Personalakten zu fertigen. Der Arbeitnehmer hat damit ausreichend Gelegenheit, anhand der gefertigten Kopien den Inhalt der Personalakten mit seinem Rechtsanwalt zu erörtern.
Urteil des BAG vom 12.07.2016, 9 AZR 791/14