Entgeltfortzahlung während ambulanter Kur
Die Klägerin war seit 2002 bei dem beklagten Land als Köchin beschäftigt und unterzog sich im Oktober 2013 einer ambulanten Kur, die von ihrer Krankenkasse bezuschusst wurde. Während der Kur erhielt sie insgesamt 30 Anwendungen u.a. Bewegungsbäder, Massagen, Schlickpackungen, Lymphdrainage.
Nachdem der Arbeitgeber sich weigerte, die Klägerin für die Dauer der Kur unter Fortzahlung der Bezüge freizustellen, beantragte die Klägerin Urlaub. Dieser Urlaub wurde ihr bewilligt.
Nach Rückkehr aus der Kur reichte die Klägerin Klage bei dem zuständigen Arbeitsgericht ein und machte geltend, dass der Urlaub, den sie genommen hatte, nicht auf ihren Urlaubsanspruch angerechnet werden dürfe.
Die Klägerin hatte in allen drei Instanzen mit ihrer Klage keinen Erfolg.
Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation dürfen nach § 10 Bundesurlaubsgesetz nicht auf den Urlaub angerechnet werden. Voraussetzung ist, dass die bewilligte ambulante Vorsorgekur in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation durchgeführt wird. Die Einrichtungen müssen den Anforderungen des § 107 Abs. 2 SGB V genügen. Diese Voraussetzung lag hier nicht vor.
Urteil des BAG vom 25. Mai 2016 – 5 AZR 298/15