Frage des Arbeitgebers nach der Gewerkschaftszugehörigkeit
Nach einer Entscheidung des BAG schränkt die Aufforderung des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer, sie sollen erklären, ob sie einer bestimmten Gewerkschaft angehören, die Koalitionsbetätigungsfreiheit der jeweils betroffenen Gewerkschaft unzulässig ein.
Zum Sachverhalt:
Ein Arbeitgeber hat seine Arbeitnehmer dazu aufgefordert, unter Angabe von Namen und Personalnummer mitzuteilen, ob sie Mitglieder der jeweiligen Gewerkschaft seien. Dieser Aufforderung ist die Kündigung des Tarifvertrages vorausgegangen mit der möglichen Folge eines Arbeitskampfes.
Die betroffene Gewerkschaft hat vom Arbeitgeber verlangt, es zu unterlassen, seine Arbeitnehmer nach einer Mitgliedschaft bei ihr zu befragen, da dies die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Koalitionsfreiheit verletze.
Rechtliche Würdigung:
Die Koalitionsfreiheit der betroffenen Gewerkschaft sei nach Auffassung des BAG durch die Fragestellung des Arbeitgebers beeinträchtigt. Das in Art. 9 Abs. 3 GG gewährte Grundrecht der Koalitionsfreiheit schütze den Abschluss von Tarifverträgen und hierauf gerichtete Arbeitskampfmaßnahmen. Mit der Frage nach der Gewerkschaftszugehörigkeit verschaffe der Arbeitgeber sich genaue Kenntnis vom Umfang und Verteilung der Gewerkschaftsmitglieder in seinem Betrieb. Die Art und Weise der Befragung während einer laufenden Tarifauseinandersetzung mit Streikandrohung ziele darauf ab, Einfluss auf die Verhandlungsmöglichkeiten der betroffenen Gewerkschaft sowie der gewerkschaftszugehörigen Arbeitnehmer zu nehmen.
Der von der Gewerkschaft vorgebrachte Unterlassungsantrag war nicht nur auf den vorstehenden Sachverhalt beschränkt und deckte zugleich alle denkbaren Fallgestaltungen ab. Deswegen hatte er im Ergebnis keinen Erfolg.
Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 18.11.2014, Az. 1 AZR 257/13