Kein Zeugnisberichtigungsanspruch bei der Zeugnisformulierung „… als sehr interessierten und hochmotivierten Mitarbeiter kennengelernt“
BAG vom 15.11.2011 – 9 AZR 386/10
Enthält ein Arbeitszeugnis die Formulierung “wir haben … als sehr interessierten und hochmotivierten Mitarbeiter kennengelernt”, stellt dies keine negative Aussage und keine unzulässige verschlüsselte Kritik dar. Insbesondere erweckt diese Formulierung nicht den Eindruck, dass in Wahrheit Desinteresse und fehlende Motivation zum Ausdruck gebracht werden sollten.
Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) erfüllt eine solche Formulierung vielmehr den Grundsatz der Zeugnisklarheit, wonach keine Zeugnisformulierungen verwendet werden dürfen, die eine andere Aussage über den Arbeitnehmer bezwecken als diejenige, die im Zeugnis wortwörtlich aufgeführt wird.