Leiharbeiter sind für die Mitgliederzahl des Betriebsrates des entleihenden Betriebes mit zu berücksichtigen
Bundesarbeitsgericht , Urteil vom 13.03.2013, Az.: 7 ABR 69/11:
Das Bundesarbeitsgericht hat in einer aktuellen Entscheidung vom 13.03.2013 klargestellt, dass auch Leiharbeiter für die Größe des Betriebsrates des entleihenden Betriebes beachtet werden müssen, wenn in diesem Betrieb regelmäßig eine gewisse Anzahl von Leiharbeitnehmer beschäftigt ist.
Damit hat das Bundesarbeitsgericht seine bisherige Rechtsprechung, wonach Leiharbeiter bei der Berechnung der Schwellenwerte des § 9 Betriebsverfassungsgesetz für die Anzahl der Mitglieder des Betriebsrates sowie die der wahlberechtigten Arbeitnehmer unberücksichtigt bleiben, aufgegeben.
In dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall ist die Betriebsratswahl von der Arbeitnehmerseite angefochten worden. Zum Zeitpunkt von deren Durchführung zählte der Betrieb regelmäßig 879 Stammarbeitnehmer und 292 Leiharbeiter. Der zu wählende Betriebsrat sollte 13 Mitglieder haben. Die in der Regel in dem Betrieb beschäftigten Leiharbeitnehmer waren hierfür nicht mitgezählt worden.
Das Bundesarbeitsgericht hat hierzu unter Verweis auf die Regelung in § 9 Satz 1 Betriebsverfassungsgesetz, welche vorschreibt, dass sich die Größe des Betriebsrates nach der Anzahl der regelmäßig im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer richtet, festgestellt, dass die in dem Betrieb regelmäßig beschäftigten Leiharbeitnehmer für die Bestimmung der Mitgliederzahl des Betriebsrates mitberücksichtigt werden müssen. Im zugrunde liegenden Fall hätte ein aus 15 Mitgliedern bestehender Betriebsrat gewählt werden müssen.