Lohnansprüche müssen genau beziffert werden.
Ausschlussfrist, Entscheidung des LAG Hessen vom 12.04.2010, 16 Sa 1039/09.
Entscheidung des LAG Hessen vom 12.04.2010, 16 Sa 1039/09.
Die Parteien stritten um Vergütungsansprüche, die sich aus der Differenz zwischen der gezahlten Lohngruppe 4 und der Lohngruppe 5 des Tarifvertrages errechnete.
Im Rahmen eines Abfindungsangebotes wegen einer Standortstilllegung verlangte der Arbeitnehmer eine höhere Abfindung, da er bisher falsch eingruppiert und entlohnt worden sei. Diese bezifferte er genau. Wegen der sonstigen Lohnansprüche ließ er vortragen „Die Geltendmachung von Entgeltansprüchen auf der Grundlage des nach dem Tarifvertrag geschuldeten Stundenlohns bleibt vorbehalten”. Nach dem LAG Hessen stellt dies keine wirksame Geltendmachung des Anspruchs im Sinne der tarifvertraglichen Ausschlussklausel dar.