Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei Veröffentlichung von Kommentaren auf Facebook-Seite eines Unternehmens.
Ein Arbeitgeber unterhielt aus Marketinggründen seit 2013 eine Facebook-Seite, auf der angemeldete Nutzer Postings einstellen konnten. So äußerten sich Facebook-Nutzer kritisch über einzelne, namentlich benannte Arbeitnehmer.
Das BAG hat entschieden, dass der Betriebsrat dem Arbeitgeber zwar nicht generell untersagen kann eine Facebook-Seite zu betreiben. Der Mitbestimmung durch den Betriebsrat könne aber die Entscheidung des Arbeitgebers unterliegen, Kommentare von anderen Facebook-Nutzern auf der Seite zu veröffentlichen. Soweit sich die Nutzer auf das Verhalten oder die Leistung von Arbeitnehmern beziehen, führe dies zu einer mitbestimmungspflichtigen Überwachung von Arbeitnehmern durch eine technische Einrichtung im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG.
BAG, 13.12.2016, 1 ABR 7/15