Inanspruchnahme von Elternzeit — Schriftformerfordernis
Nach § 16 Bundeselterngeld und Elternzeitgesetz (BEEG) genießen Arbeitnehmer ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, besonderen Kündigungsschutz. Dieser beginnt frühestens acht Wochen vor Beginn einer Elternzeit bis zum vollendeten 3. Lebensjahr des Kindes und frühestens 14 Wochen vor Beginn einer Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes.
Gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG muss der Arbeitnehmer die Elternzeit spätestens sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit schriftlich vom Arbeitgeber verlangen. Es handelt sich bei der Inanspruchnahme um eine rechtsgestaltende empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die das Arbeitsverhältnis während der Elternteilzeit zum Ruhen gebracht wird. Einer Zustimmung des Arbeitgebers bedarf es nicht.
Wie das BAG allerdings mit dem vorliegenden Urteil nochmals klargestellt hat, erfordert das Elternzeitverlangen die Schriftform im Sinne von § 126 Abs. 1 BGB.
Im vorliegenden Fall hatte eine Rechtsanwaltsfachangestellte per Telefax Elternzeit geltend gemacht. Ein Telefax oder eine E‑Mail wahrt die nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG vorgeschriebene Schriftform nicht und führt gemäß § 125 Satz 1 BGB zur Nichtigkeit der Erklärung.
Im vorliegenden Fall hatte sich der Arbeitgeber aufgrund der Besonderheiten des konkreten Falles auch nicht treuwidrig im Sinne des § 242 BGB verhalten.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10. Mai 2016 – 9 AZR 145/15