Tarifvertragliche Regelungen über sachgrundlose Befristungen
Gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1, Halbsatz 1, TzBfG kann ein Arbeitsvertrag bis zur Dauer von zwei Jahren ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes befristet werden. Innerhalb dieses Zeitraums darf der befristete Vertrag höchstens dreimal verlängert werden. Gemäß § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG können durch Tarifvertrag die Anzahl der Verlängerungen und die Höchstdauer der Befristung abweichend festgelegt werden. Der durch diese Vorschrift eröffnete Gestaltungsrahmen der Tarifvertragsparteien gilt jedoch verfassungs- und unionsrechtlich nicht schrankenlos.
In dem jetzt höchstrichterlich entschiedenen Fall war der klagende Arbeitnehmer bei der E.on –Service GmbH aufgrund eines sachgrundlos befristeten, einmal verlängerten Arbeitsvertrages vom 15. Januar 2012 bis zum 31. März 2014 als kaufmännischer Angestellter beschäftigt.
Auf das Arbeitsverhältnis fand der zwischen der Arbeitgebervereinigung Energiewirtschaftlicher Unternehmen e.V. (AVE) und der Industriegewerkschaft Bergbau Chemie Energie (EGBCE) geltende Manteltarifvertrag kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme Anwendung. Dieser sah die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zu einer Dauer von fünf Jahren vor. Bis zu dieser Gesamtdauer war die fünfmalige Verlängerung des befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Der Arbeitnehmer hielt die tarifliche Bestimmung für unwirksam und griff die darauf gestützte letzte Befristung seines Arbeitsvertrages zum 31. März 2014 an.
Der Arbeitnehmer hatte in allen drei Instanzen keinen Erfolg.
Die Vorinstanzen, das Arbeitsgericht Essen, Az. 5 Ca 590/14 und das LAG Düsseldorf, Az. 17 Sa 892/14, haben u.a. damit argumentiert, dass nach einem Urteil des BAG vom 15.08.2012, Az. 7 AZR 184/11 eine tariflich vorgesehene Höchstdauer der Befristung ohne einen Sachgrund in Höhe von 42 Monaten und einer höchstens viermaligen Verlängerung ohne nähere Begründung für zulässig angesehen wurde. Ferner habe das Bundesarbeitsgericht bei einer Sachgrundbefristung keine festen
zeitlichen Grenzen aufgestellt und erst bei einer Dauer von 7 Jahren und 9 Monaten aufgrund von vier Befristungen Anhaltspunkte für einen Rechtsmissbrauch gesehen, BAG-Urteil vom 18.07.2012, Az. 7 AZR 783/10.
Nach der nun veröffentlichten Entscheidung des BAG ist eine Befristung, wie sie der dem Streitfall zugrundeliegende Manteltarifvertrag vorsieht, wirksam. Der durch § 14 Abs. 2, Satz 3 TzBfG eröffnete Gestaltungsrahmen der Tarifvertragsparteien ermögliche Regelungen, durch die die in § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG genannten Werte für die Höchstdauer eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrages und die Anzahl der möglichen Vertragsverlängerungen nicht um mehr als das dreifache überschritten werden, was vorliegend nicht der Fall war.