Über die Wirksamkeit befristeter Arbeitsverhältnisse von über 58 Jahre alten Arbeitnehmern
BAG vom 19.11.2011 – 7 AZR 253/10
Das Arbeitsverhältnis eines über 58 Jahre alten Arbeitnehmers konnte auf der Grundlage des TzBfG in der vom 1. Januar 2003 bis zum 30. April 2007 geltenden Fassung (a.F.) ohne Sachgrund nicht wirksam befristet werden, wenn zu einem vorhergehenden unbefristeten Arbeitsvertrag mit demselben Arbeitgeber ein enger sachlicher Zusammenhang bestand.
Das Bundesarbeitsgericht traf in seinem Urteil vom 19.11.2011 (Az.: 7 AZR 253/10) die Entscheidung, dass ein enger Zusammenhang im Sinne des § 14 Absatz 2 Satz 2 TzBfG (a.F.) auch gegeben ist, wenn dem befristeten Arbeitsvertrag nicht unmittelbar ein unbefristeter Arbeitsvertrag vorausging, sondern in der Zeit zwischen dem letzten befristeten und dem früheren unbefristeten Arbeitsvertrag mehrere sich jeweils nahtlos aneinander anschließende befristete Arbeitsverträge lagen.