Unternehmen dürfen auch bei schlechter wirtschaftlicher Lage keine betriebsbedingten Kündigungen vornehmen, wenn zuvor auf diese verzichtet worden ist.
ArbG Duisburg 18.4.2011, 3 Ca 436/11 u.a.
Hat der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer eine Dienstvereinbarung geschlossen, dass eine ordentliche Kündigung im Gegenzug zum Verzicht auf z.B. Weihnachtsgeld ausgeschlossen ist, ist diese Vereinbarung bindend. Das gilt auch dann, wenn dem Betrieb die Insolvenz droht. Hierfür ist es jedoch erforderlich, dass der Kündigungsausschluss nur für einen kurzen Zeitraum gilt und es dem Arbeitgeber zuzumuten ist, den Ablauf dieser Zeit abzuwarten.
Das gilt auch dann, wenn die kreditgebende Bank die Kündigung fordert und andernfalls damit droht, den Kreditrahmen nicht zu erhöhen.
Sollten Sie Fragen zum Thema Kündigungsschutz haben, berate ich Sie gerne und unterstütze Sie auch bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche.
Um eine effiziente Beratung durchführen zu können, benötige ich folgende Unterlagen:
- Arbeitsvertrag
- evtl. Dienstvereinbarung
- Kündigungsschreiben
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