Zugang zum Internet und Telefonanschluss für den Betriebsrat
Nach § 40 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat im erforderlichen Umfang Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen.
Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat einen Telefonanschluss bieten und sofern berechtigte Belange des Arbeitgebers nicht entgegenstehen, die Eröffnung eines Internetzugangs und die Einrichtung eigener E‑Mail-Adressen ermöglichen ohne die Darlegung der Erforderlichkeit zur Wahrnehmung konkret anstehender betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben verlangen zu können.
Der Arbeitgeber ist aber grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, dem Betriebsrat unabhängig von seinem Netzwerk einen Zugang zum Internet zur Verfügung zu stellen. Auch muss er für den Betriebsrat keinen von seiner Telefonanlage unabhängigen Telefonanschluss einrichten. Auf die abstrakte Gefahr einer missbräuchlichen Ausnutzung der technischen Kontrollmöglichkeiten durch den Arbeitgeber kommt es nicht an.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 20. April 2016 – 7 ABR 50/14